Gesetze / Gesetz zur Ausführung des Vertrages vom 19. Juli 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen Republik über Rechtsschutz und Rechtshilfe, die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie über die Handelsschiedsgerichtsbarkeit
VollstrVtrTUNAG§ 11
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VollstrVtrTUNAG/11#abs-1 (1) Sollen von einer Partei, gegen die eine Kostenentscheidung ergangen ist, in der Tunesischen Republik Gerichtskosten eingezogen werden, so ist deren Betrag für ein Verfahren der Vollstreckbarerklärung (Artikel 34ff. des Vertrages) von dem Gericht der Instanz ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß festzusetzen. Die Entscheidung ergeht auf Antrag der für die Beitreibung der Gerichtskosten zuständigen Behörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VollstrVtrTUNAG/11#abs-2 (2) Der Beschluss, durch den der Betrag der Gerichtskosten festgesetzt wird, unterliegt der Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung; die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat einzulegen und kann auch schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden.
Änderungsverlauf
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17.12.1990 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 7 Abs. 15 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I 2847)
BGBl. 1990 I S. 2847
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.