Gesetze / Gesetz zur Ausführung des Vertrages vom 19. Juli 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen Republik über Rechtsschutz und Rechtshilfe, die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie über die Handelsschiedsgerichtsbarkeit
VollstrVtrTUNAG§ 12
Stand: 10.06.2019
Ist zu erwarten, daß ein Versäumnis- oder Anerkenntnisurteil in der Tunesischen Republik geltend gemacht werden soll, so soll das Urteil nicht in abgekürzter Form (§ 313b der Zivilprozeßordnung) hergestellt werden.
Änderungsverlauf
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27.06.2000 Ausfertigung
§ 12 eingefügt durch Artikel 9 Nr. 6 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I 897)
BGBl. 2000 I S. 897
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