Gesetze / Landesrecht Sachsen / Vogelberingungsverordnung

VogelBerVO

§ 8 Bußgeldvorschriften

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VogelBerVO/8#abs-1 (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 61 Abs. 1 Nr. 2 SächsNatSchG handelt, wer

1. ohne Beringungserlaubnis wildlebende Vögel markiert,

2. nicht zugelassene Ringe verwendet,

3. über die ihm von der Beringungszentrale überlassenen Ringe und Kennzeichen mißbräuchlich verfügt,

4. es unterläßt, Beringungslisten und andere Nachweise zu führen beziehungsweise diese nicht an die Beringungszentrale übergibt,

5. nach Beendigung der Beringertätigkeit beziehungsweise Entzug der Erlaubnis die noch verbliebenen Ringe, Kennzeichen und Nachweise vorsätzlich nicht an die Beringungszentrale zurückliefert,

6. die Aufsichtspflicht als Beringer nach § 3 Abs. 4 Satz 2 verletzt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VogelBerVO/8#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 2 500 EUR, bei Fahrlässigkeit mit einer Geldbuße bis zu 1 250 EUR geahndet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VogelBerVO/8#abs-3 (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ( OWiG ) ist die untere Naturschutzbehörde.

§ 7 § 9