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# § 8 VogelBerVO (Sachsen) — Bußgeldvorschriften

Vogelberingungsverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 61 Abs. 1 Nr. 2 SächsNatSchG handelt, wer

1. ohne Beringungserlaubnis wildlebende Vögel markiert,

2. nicht zugelassene Ringe verwendet,

3. über die ihm von der Beringungszentrale überlassenen Ringe und Kennzeichen mißbräuchlich verfügt,

4. es unterläßt, Beringungslisten und andere Nachweise zu führen beziehungsweise diese nicht an die Beringungszentrale übergibt,

5. nach Beendigung der Beringertätigkeit beziehungsweise Entzug der Erlaubnis die noch verbliebenen Ringe, Kennzeichen und Nachweise vorsätzlich nicht an die Beringungszentrale zurückliefert,

6. die Aufsichtspflicht als Beringer nach § 3 Abs. 4 Satz 2 verletzt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 2 500 EUR, bei Fahrlässigkeit mit einer Geldbuße bis zu 1 250 EUR geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ( OWiG ) ist die untere Naturschutzbehörde.

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Zitiervorschlag: § 8 VogelBerVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VogelBerVO/8

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