§ 39 Vergabebekanntmachung; Bekanntmachung über Auftragsänderungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/39?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der öffentliche Auftraggeber übermittelt spätestens 30 Tage nach der Vergabe eines öffentlichen Auftrags oder nach dem Abschluss einer Rahmenvereinbarung eine Vergabebekanntmachung mit den Ergebnissen des Vergabeverfahrens an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/39?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Vergabebekanntmachung wird nach dem Muster gemäß Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 erstellt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/39?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ist das Vergabeverfahren durch eine Vorinformation in Gang gesetzt worden und hat der öffentliche Auftraggeber beschlossen, keine weitere Auftragsvergabe während des Zeitraums vorzunehmen, der von der Vorinformation abgedeckt ist, muss die Vergabebekanntmachung einen entsprechenden Hinweis enthalten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/39?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Vergabebekanntmachung umfasst die abgeschlossenen Rahmenvereinbarungen, aber nicht die auf ihrer Grundlage vergebenen Einzelaufträge. Bei Aufträgen, die im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden, umfasst die Vergabebekanntmachung eine vierteljährliche Zusammenstellung der Einzelaufträge; die Zusammenstellung muss spätestens 30 Tage nach Quartalsende versendet werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/39?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Auftragsänderungen gemäß § 132 Absatz 2 Nummer 2 und 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind gemäß § 132 Absatz 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unter Verwendung des Musters gemäß Anhang XVII der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 bekanntzumachen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/39?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Der öffentliche Auftraggeber ist nicht verpflichtet, einzelne Angaben zu veröffentlichen, wenn deren Veröffentlichung
würde.
Änderungsverlauf
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17.08.2023 Ausfertigung
§ 39 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. August 2023 (BGBl. I Nr. 222)
BGBl. 2023 I Nr. 222
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.