§ 37 Auftragsbekanntmachung; Beschafferprofil; Ex-ante-Transparenz
Stand: 24.08.2023
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- KG, 04.06.2025 – Verg 6/24
- Vergabekammer Südbayern, 08.12.2022 – 3194.Z3-3_01-22-23
- OLG Düsseldorf, 17.09.2025 – Verg 31/24
- Vergabekammer Südbayern, 26.06.2023 – 3194.Z3-3_01-23-9
- BayObLG, 14.03.2023 – Verg 1/23
- OLG Frankfurt am Main, 29.03.2018 – 11 Verg 16/17Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/37#abs-1 (1) Der öffentliche Auftraggeber teilt seine Absicht, einen öffentlichen Auftrag zu vergeben oder eine Rahmenvereinbarung abzuschließen, in einer Auftragsbekanntmachung mit. § 17 Absatz 5 und § 38 Absatz 4 bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/37#abs-2 (2) Die Auftragsbekanntmachung wird nach den Vorgaben der Spalte 16 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a erstellt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/37#abs-3 (3) Der öffentliche Auftraggeber benennt in der Auftragsbekanntmachung die Vergabekammer, an die sich die Unternehmen zur Nachprüfung geltend gemachter Vergabeverstöße wenden können.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/37#abs-4 (4) Der öffentliche Auftraggeber kann im Internet zusätzlich ein Beschafferprofil einrichten. Es enthält die Veröffentlichung von Vorinformationen, Angaben über geplante oder laufende Vergabeverfahren, über vergebene Aufträge oder aufgehobene Vergabeverfahren sowie alle sonstigen für die Auftragsvergabe relevanten Informationen wie zum Beispiel Kontaktstelle, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Telefaxnummer des öffentlichen Auftraggebers.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/37#abs-5 (5) Die freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung im Sinne des § 135 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erfolgt nach den Vorgaben der Spalte 25 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a.