§ 37 Auftragsbekanntmachung; Beschafferprofil
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/37?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der öffentliche Auftraggeber teilt seine Absicht, einen öffentlichen Auftrag zu vergeben oder eine Rahmenvereinbarung abzuschließen, in einer Auftragsbekanntmachung mit. § 17 Absatz 5 und § 38 Absatz 4 bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/37?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Auftragsbekanntmachung wird nach dem Muster gemäß Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 erstellt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/37?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der öffentliche Auftraggeber benennt in der Auftragsbekanntmachung die Vergabekammer, an die sich die Unternehmen zur Nachprüfung geltend gemachter Vergabeverstöße wenden können.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/37?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der öffentliche Auftraggeber kann im Internet zusätzlich ein Beschafferprofil einrichten. Es enthält die Veröffentlichung von Vorinformationen, Angaben über geplante oder laufende Vergabeverfahren, über vergebene Aufträge oder aufgehobene Vergabeverfahren sowie alle sonstigen für die Auftragsvergabe relevanten Informationen wie zum Beispiel Kontaktstelle, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Telefaxnummer des öffentlichen Auftraggebers.
Änderungsverlauf
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17.08.2023 Ausfertigung
§ 37 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. August 2023 (BGBl. I Nr. 222)
BGBl. 2023 I Nr. 222
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.