Gesetze / Versorgungsfondszuweisungsverordnung

VFZV

§ 3 Überprüfung der Höhe der Zuweisungssätze

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Die Höhe der Zuweisungssätze wird vom Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen unter Berücksichtigung versicherungsmathematischer Berechnungen der Deckungsgrade des Versorgungsfonds und der jeweiligen Änderungen des Besoldungs- und Versorgungsrechts überprüft und bei Bedarf angepasst.

§ 2 § 4