Gesetze / Versorgungsfondszuweisungsverordnung

VFZV

§ 3 Überprüfung der Höhe der Zuweisungssätze

Stand: 27.06.2020

Bund2 Fassungen

Die Höhe der Zuweisungssätze wird vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen unter Berücksichtigung versicherungsmathematischer Berechnungen der Deckungsgrade des Versorgungsfonds und der jeweiligen Änderungen des Besoldungs- und Versorgungsrechts überprüft und bei Bedarf angepasst.

§ 2 § 4