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Artikel 2 · BT-Drs. 18/9532 · S. 37

Zu Artikel 2 (Änderung der Versorgungsfondszuweisungsverordnung)

Zu Artikel 2 (Änderung der Versorgungsfondszuweisungsverordnung)
Zur Bestimmung der Teildeckungsquote bedarf es einer versicherungsmathematisch fundierten Entscheidungs-
grundlage. Daher wird vorgegeben, dass die versicherungsmathematisch zu berechnenden Deckungsgrade des
Versorgungsfonds bei der Festlegung der Höhe der Zuweisungssätze zu berücksichtigen sind. Diese Deckungs-
grade werden auch für die Bestimmung der Höhe der ab 2020 zu leistenden Erstattungen maßgeblich sein
(§ 17 VersRücklG – Artikel 1 Nummer 13).
Vor dem Hintergrund dieser Parallelität wird auf gesetzlicher Ebene durch Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe a
(§ 16 Absatz 1 Satz 3 VersRücklG n. F.) der Zeitpunkt der nächstmaligen Überprüfung der Zuweisungssätze mit
dem Zeitpunkt der erstmaligen Bestimmung der Erstattungssätze synchronisiert. Die Höhe der Erstattungssätze
ist vor Beginn der Erstattungen aus dem Versorgungsfonds, d. h. vor 2020 (§ 17 Satz 1 VersRücklG), durch
Rechtsverordnung (§ 17 Satz 2 VersRücklG) zu bestimmen. Dementsprechend sieht Artikel 1 Nummer 12 Buch-
stabe a vor, dass die nächste Überprüfung der Zuweisungssätze ebenfalls bis 2020 zu erfolgen hat, und bestimmt
gleichzeitig einen neuen, fünfjährigen Überprüfungsrhythmus. Dieser neue Überprüfungsrhythmus entspricht aus
den vorgenannten Gründen dem durch den neuen Artikel 1 Nummer 13 (§ 17 Satz 2 VersRücklG n. F.) für die
Überprüfung der Erstattungssätze festgelegten (ebenfalls) fünfjährigen Überprüfungsrhythmus.

BT-Drs. 18/9532 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 18/9532, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 116.688–118.157 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 0938594100204c87….

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