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Art 45 Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden, Versorgungskasse und weitere Sondervermögen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersoG/45#abs-1 (1) Dem Versorgungsverband obliegt auch die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung für Arbeitnehmer von kommunalen Arbeitgebern; er kann auch die betriebliche Altersversorgung für Arbeitgeber übernehmen, die die Voraussetzungen des Art. 42 Abs. 3 erfüllen. Zu diesem Zweck kann der Versorgungsverband ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen mit der Bezeichnung „Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden“ sowie für Arbeitnehmer mit Versorgungsrechten ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen mit der Bezeichnung ‚Versorgungskasse‘ führen und weitere Sondervermögen gründen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersoG/45#abs-2 (2) Die Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden ist eine Einrichtung mit eigenem Verwaltungsrat, der zu gleichen Teilen mit Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern besetzt ist. Im Verwaltungsrat sollen alle Gruppen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern angemessen vertreten sein. Die Arbeitgebervertreter werden vom kommunalen Arbeitgeberverband, die Arbeitnehmervertreter von den Gewerkschaftsgruppen, die als Tarifpartner für die Altersversorgung im kommunalen Dienst auftreten, entsprechend dem Verhältnis der von ihnen vertretenen Arbeitnehmer vorgeschlagen. Kommt eine Einigung über die Zahl der vorzuschlagenden Ausschussmitglieder nicht zustande, entscheidet die Aufsichtsbehörde.

Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/VersoG/45#abs-2a (2a) Die Versorgungskasse ist eine Einrichtung mit eigenem Verwaltungsrat, in dem die der Versorgungskasse angehörenden Gruppen von Arbeitgebern angemessen vertreten sind; das Nähere regelt die Satzung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VersoG/45#abs-3 (3) Art. 41 Abs. 2 gilt entsprechend. Kommt ein Beschluss des Verwaltungsrats nicht zustande, setzt die Versorgungskammer an Stelle des Verwaltungsrats die satzungsgemäß notwendigen Umlagen und Beiträge fest.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VersoG/45#abs-4 (4) Jedes Sondervermögen wird getrennt vom sonstigen Vermögen des Versorgungsverbands verwaltet und haftet nicht für dessen Verbindlichkeiten. Es kann durch Beschluss des Verwaltungsrats und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde aufgelöst werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VersoG/45#abs-5 (5) Die Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden kann in Abrechnungsverbände gegliedert werden, bei denen die Verbindlichkeiten und die Vermögenswerte der Abrechnungsverbände ohne die Möglichkeit einer Übertragung getrennt von den anderen Geschäften der Einrichtung verwaltet und organisiert werden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/VersoG/45#abs-6 (6) Soweit die Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden im Weg der freiwilligen Versicherung Leistungen der Altersvorsorge anbietet, ist ein separater Abrechnungsverband einzurichten. Anstelle der Art. 11, 12, 14, 15, 16 Abs. 3 bis 5, Art. 17 Abs. 1 Satz 2, Art. 19, 24, 26 und 27 finden die Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes über die Geschäfte der regulierten Pensionskassen in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung. Abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 3 VAG ist § 234 Abs. 3 Nr. 8 VAG in Verbindung mit § 213 VAG mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Solvabilitätskapitalanforderung auf fünf v. H. der Deckungsrückstellung festgelegt wird. Es werden fünf Drittel v. H. der versicherungstechnischen Rückstellungen der Pflichtversicherung auf den Mindestwert der Mindestkapitalanforderung angerechnet.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/VersoG/45#abs-7 (7) Hinsichtlich der Bestimmungen im Ersten Teil dieses Gesetzes ist die Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden einer Versorgungsanstalt gleichgestellt; für die Versorgungskasse gilt dies entsprechend mit der Maßgabe, dass sie keinen Sitz im Kammerrat hat.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/VersoG/45#abs-8 (8) Das Staatsministerium kann Sondervermögen in eine rechtlich selbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts umwandeln; die Umwandlung der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrats.

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