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VersoG

Art 46 Meldepflichten und Datenübermittlung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersoG/46#abs-1 (1) Die Mitglieder des Bayerischen Versorgungsverbands haben ihre Beamten, Dienstanfänger und Arbeitnehmer mit Versorgungsrechten nach Maßgabe der Satzung anzumelden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersoG/46#abs-2 (2) Die Mitglieder der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden übermitteln dieser nach Maßgabe der Satzung die zur Durchführung der tarif- oder arbeitsvertraglich zugesagten Zusatzversorgung erforderlichen personenbezogenen Daten. Dies gilt für die Mitglieder der Versorgungskasse entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VersoG/46#abs-3 (3) Der Bayerische Versorgungsverband, die Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden und die Versorgungskasse sind befugt, ihren Mitgliedern Daten von Bediensteten, Pensionären und Rentnern zu übermitteln, soweit dies zur Beratung und Betreuung dieser Personen oder zu Abrechnungszwecken erforderlich ist.

Art 45 Art 47