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VersoG

Art 41 Verwaltungsrat

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersoG/41#abs-1 (1) Im Verwaltungsrat sollen die bayerischen Gemeinden und Landkreise angemessen vertreten sein. Das Vorschlagsrecht steht den Spitzenverbänden der Pflichtmitglieder zu. Das Nähere regelt die Satzung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersoG/41#abs-2 (2) Der Verwaltungsrat beschließt die satzungsmäßigen Umlagen und Beiträge.

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