Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen
VersoGArt 41 Verwaltungsrat
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersoG/41#abs-1 (1) Im Verwaltungsrat sollen die bayerischen Gemeinden und Landkreise angemessen vertreten sein. Das Vorschlagsrecht steht den Spitzenverbänden der Pflichtmitglieder zu. Das Nähere regelt die Satzung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersoG/41#abs-2 (2) Der Verwaltungsrat beschließt die satzungsmäßigen Umlagen und Beiträge.