Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen
VersoGArt 44 Leistungen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersoG/44#abs-1 (1) Der Bayerische Versorgungsverband übernimmt für die Mitglieder nach Maßgabe der Satzung
1. Versorgungsleistungen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder entsprechenden dienstvertraglichen Regelungen,
2. sonstige gesetzlich vorgeschriebene Leistungen.
Art. 32 Abs. 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersoG/44#abs-2 (2) Rechte und Pflichten gegenüber dem Bayerischen Versorgungsverband stehen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, nur den Mitgliedern, nicht den Versorgungsberechtigten zu.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VersoG/44#abs-3 (3) Der Bayerische Versorgungsverband berechnet die Versorgungsleistungen und zahlt sie im Namen seiner Mitglieder aus.