Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen

VersoG

Art 44 Leistungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersoG/44#abs-1 (1) Der Bayerische Versorgungsverband übernimmt für die Mitglieder nach Maßgabe der Satzung

1. Versorgungsleistungen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder entsprechenden dienstvertraglichen Regelungen,

2. sonstige gesetzlich vorgeschriebene Leistungen.

Art. 32 Abs. 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersoG/44#abs-2 (2) Rechte und Pflichten gegenüber dem Bayerischen Versorgungsverband stehen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, nur den Mitgliedern, nicht den Versorgungsberechtigten zu.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VersoG/44#abs-3 (3) Der Bayerische Versorgungsverband berechnet die Versorgungsleistungen und zahlt sie im Namen seiner Mitglieder aus.

Art 43 Art 45