Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen

VersoG

Art 11 Geschäftsplan

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersoG/11#abs-1 (1) Für jede Versorgungsanstalt ist ein Geschäftsplan aufzustellen. Er besteht aus

1. der Satzung (Art. 10),

2. dem versicherungsmathematischen und dem finanztechnischen Geschäftsplan mit den fachlichen Geschäftsunterlagen (technischer Geschäftsplan),

3. den Verträgen, durch die die Aufnahme von Mitgliedern und Versicherten, die Bestandsverwaltung, die Leistungsbearbeitung, das Rechnungswesen, die Vermögensanlage oder die Vermögensverwaltung ganz oder zu einem wesentlichen Teil einem anderen Unternehmen auf Dauer übertragen werden (Funktionsausgliederungsverträge).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersoG/11#abs-2 (2) Der technische Geschäftsplan, Funktionsausgliederungsverträge sowie deren Änderungen bedürfen vor dem Inkraftsetzen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

Art 10 Art 12