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VersoG

Art 42 Mitgliedschaft, Verordnungsermächtigung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersoG/42#abs-1 (1) Pflichtmitglieder des Bayerischen Versorgungsverbands sind

1. Gemeinden mit weniger als 100000 Einwohnern,

2. Landkreise,

3. Verwaltungsgemeinschaften,

4. Zweckverbände,

5. Schulverbände,

wenn sie versorgungsberechtigte Beamte oder Arbeitnehmer mit Versorgungsrechten haben, die denen der Beamten im Wesentlichen entsprechen (Arbeitnehmer mit Versorgungsrechten). Bei der Pflichtmitgliedschaft nach Satz 1 Nrn. 1, 2 und 4 werden die bei Sparkassen beschäftigten Beamten und Arbeitnehmer mit Versorgungsrechten nicht erfasst. Die Pflichtmitgliedschaft einer Gemeinde wird zu einer freiwilligen Mitgliedschaft, wenn ihre Einwohnerzahl 100000 erreicht. Für Gemeinden, deren Einwohnerzahl nur unwesentlich unter 100000 sinkt, kann die Satzung Befreiungsmöglichkeiten vorsehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersoG/42#abs-2 (2) Das Staatsministerium wird ermächtigt, weitere juristische Personen des öffentlichen Rechts durch Rechtsverordnung zu Pflichtmitgliedern zu erklären, um im Interesse einer geordneten Haushaltsführung eine gleichmäßige finanzielle Belastung derartiger Einrichtungen durch beamtenmäßige Versorgungslasten und ihre ordnungsgemäße Abwicklung sicherzustellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VersoG/42#abs-3 (3) Als freiwillige Mitglieder können nach Maßgabe der Satzung aufgenommen werden

1. sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts,

2. Verbände dieser juristischen Personen,

3. juristische Personen des Privatrechts, die überwiegend öffentliche Aufgaben erfüllen oder als gemeinnützig anerkannt sind,

4. Fraktionen kommunaler Vertretungskörperschaften.

Die freiwillige Mitgliedschaft entsteht durch Aufnahmebescheid. Die Voraussetzungen für die Kündigung der freiwilligen Mitgliedschaft regelt die Satzung.

Art 41 Art 43