Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen

VersoG

Art. 43 Umlagen, Beiträge

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersoG/43#abs-1 (1) Die Mitglieder sind zur Zahlung der satzungsmäßigen Umlagen und Beiträge verpflichtet. Die Umlagen und Beiträge haben die Aufwendungen einschließlich der Verwaltungskosten und die Bildung einer angemessenen Rücklage zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersoG/43#abs-2 (2) Art. 31 Abs. 4 gilt entsprechend.

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