Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen
VersoGArt 31 Beiträge, Überleitung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersoG/31#abs-1 (1) Die Mitglieder sind nach Maßgabe der Satzung zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet. Die Satzung kann einkommensunabhängige Mindestbeiträge vorsehen. Sie kann bestimmen, dass zur Weiterführung des Versorgungsschutzes für Zeiten ohne Berufs- oder Erwerbstätigkeit oder ohne Einkommen angemessene Beiträge zu entrichten sind. Der Pflichtbeitrag darf die Grenze nicht übersteigen, die für die Befreiung der Versorgungsanstalt von der Körperschaftssteuerpflicht maßgeblich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersoG/31#abs-2 (2) Das beitragspflichtige Einkommen wird in der Satzung bestimmt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VersoG/31#abs-3 (3) Der Arbeitgeber eines Mitglieds, das nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI in der jeweils geltenden Fassung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, ist berechtigt, den Beitrag unmittelbar an die Versorgungsanstalt abzuführen und zu diesem Zweck den vom Mitglied zu tragenden Beitragsanteil vom Arbeitsentgelt einzubehalten. Er hat der Versorgungsanstalt für jedes Mitglied, für das er den Beitrag abführt, die Berechnungsgrundlagen, insbesondere das beitragspflichtige Arbeitsentgelt, und die sonstigen für die Beitragserhebung erforderlichen Daten zu übermitteln.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VersoG/31#abs-4 (4) Die Satzung kann zulassen, dass zur Erhöhung der Versorgungsanwartschaft freiwillige Mehrzahlungen geleistet werden. Diese dürfen zusammen mit dem Pflichtbeitrag die Grenze nach Abs. 1 Satz 4 nicht übersteigen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VersoG/31#abs-5 (5) Die Versorgungsanstalten können mit anderen Versorgungsträgern Überleitungsabkommen schließen.