(1) Die Mitglieder sind zur Zahlung der satzungsmäßigen Umlagen und Beiträge verpflichtet. Die Umlagen und Beiträge haben die Aufwendungen einschließlich der Verwaltungskosten und die Bildung einer angemessenen Rücklage zu berücksichtigen.
(2) Art. 31 Abs. 4 gilt entsprechend.