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Art 43 VersoG (Bayern) — Umlagen, Beiträge

Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitglieder sind zur Zahlung der satzungsmäßigen Umlagen und Beiträge verpflichtet. Die Umlagen und Beiträge haben die Aufwendungen einschließlich der Verwaltungskosten und die Bildung einer angemessenen Rücklage zu berücksichtigen.

(2) Art. 31 Abs. 4 gilt entsprechend.