Gesetze / Verschollenheitsgesetz

VerschG

§ 45

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerschG/45#abs-1 (1) Ergeben die Ermittlungen, die in einem nach § 2 eingeleiteten Aufgebotsverfahren angestellt sind, daß der Tod nach den Umständen nicht zweifelhaft ist, so ist das Verfahren nach den §§ 39 bis 44 fortzusetzen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerschG/45#abs-2 (2) Der Antrag auf Todeserklärung gilt in diesem Falle als Antrag auf Feststellung des Zeitpunktes des Todes. § 41 ist nicht anzuwenden.

§ 44 § 46