Gesetze / Verschollenheitsgesetz
VerschG§ 45
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerschG/45#abs-1 (1) Ergeben die Ermittlungen, die in einem nach § 2 eingeleiteten Aufgebotsverfahren angestellt sind, daß der Tod nach den Umständen nicht zweifelhaft ist, so ist das Verfahren nach den §§ 39 bis 44 fortzusetzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerschG/45#abs-2 (2) Der Antrag auf Todeserklärung gilt in diesem Falle als Antrag auf Feststellung des Zeitpunktes des Todes. § 41 ist nicht anzuwenden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 45 VerschG →
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- OLG Brandenburg, 03.03.2020 – 7 W 45/19Zitiert von 1
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