Gesetze / Verschollenheitsgesetz
VerschG§ 41
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerschG/41#abs-1 (1) Vor der Einleitung des Verfahrens hat der Antragsteller nachzuweisen, daß der Tod nach den Umständen nicht zweifelhaft ist, sofern dies nicht offenkundig ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerschG/41#abs-2 (2) Die übrigen zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen hat der Antragsteller glaubhaft zu machen.