Gesetze / Verschollenheitsgesetz

VerschG

§ 44

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerschG/44#abs-1 (1) Der Zeitpunkt des Todes ist den Grundsätzen des § 9 Abs. 2, 3 entsprechend festzustellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerschG/44#abs-2 (2) Der Beschluß begründet die Vermutung, daß der Tod in dem darin festgestellten Zeitpunkt eingetreten ist. § 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 43 § 45