Gesetze / Verschollenheitsgesetz
VerschG§ 39
Stand: 10.06.2019
Ist die Todeserklärung mit Rücksicht auf § 1 Abs. 2 unzulässig, eine Eintragung im Sterberegister aber nicht erfolgt, so kann beantragt werden, den Tod und den Zeitpunkt des Todes durch gerichtliche Entscheidung festzustellen. Wird der Antrag von dem Ehegatten gestellt, so steht eine Eintragung im Sterberegister der Feststellung nicht entgegen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 39 VerschG →
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