Gesetze / Verschollenheitsgesetz
VerschG§ 17
Stand: 10.06.2019
Jeder Antragsberechtigte kann neben dem Antragsteller oder an dessen Stelle in das Verfahren eintreten. Durch den Eintritt erlangt er die rechtliche Stellung eines Antragstellers. Der Eintritt ist auch zur Einlegung eines Rechtsmittels zulässig.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 17 VerschG →
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