Gesetze / Verschollenheitsgesetz
VerschG§ 19
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- OLG Brandenburg, 03.03.2020 – 7 W 45/19Zitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 01.12.2023 – 14 W 86/23 (Wx)
- SG Kassel, 10.09.2020 – S 11 KG 4/20
- OLG Bremen, 17.06.2015 – 1 W 40/14
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerschG/19#abs-1 (1) Ist der Antrag zulässig, so hat das Gericht das Aufgebot zu erlassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerschG/19#abs-2 (2) In das Aufgebot ist insbesondere aufzunehmen:
a)
die Bezeichnung des Antragstellers;
b)
die Aufforderung an den Verschollenen, sich bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu melden, widrigenfalls er für tot erklärt werden könne;
c)
die Aufforderung an alle, die Auskunft über den Verschollenen geben können, dem Gericht bis zu dem nach Buchstabe b bestimmten Zeitpunkt Anzeige zu machen.