Gesetze / Verschollenheitsgesetz

VerschG

§ 19

Stand: 10.06.2019

Bund4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerschG/19#abs-1 (1) Ist der Antrag zulässig, so hat das Gericht das Aufgebot zu erlassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerschG/19#abs-2 (2) In das Aufgebot ist insbesondere aufzunehmen:

a)
die Bezeichnung des Antragstellers;
b)
die Aufforderung an den Verschollenen, sich bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu melden, widrigenfalls er für tot erklärt werden könne;
c)
die Aufforderung an alle, die Auskunft über den Verschollenen geben können, dem Gericht bis zu dem nach Buchstabe b bestimmten Zeitpunkt Anzeige zu machen.
§ 18 § 20