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VersZVO

§ 4 Allgemeine versorgungsrechtliche Befugnisse

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersZVO/4#abs-1 (1) Es werden übertragen die Befugnisse der obersten Dienstbehörden des Landes nach

1. § 17 Absatz 3 Satz 3 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes die Anordnung der Nachuntersuchung auf das Landesamt für Besoldung und Versorgung,

2. § 34 Absatz 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes die Feststellung, dass das Ableben einer Verschollenen oder eines Verschollenen mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist,

a) für aktive Beamtinnen und Beamte auf die Behörden, die für die Festsetzung der Erfahrungsstufen zuständig sind,

b) für aktive Richterinnen und Richter auf die Präsidentinnen oder Präsidenten der oberen Landesgerichte, je für ihren Geschäftsbereich sowie

c) für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger auf die nach Nummer 1 zuständige Behörde,

3. § 57 Absatz 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes

a) die Bestimmung des Zahlungsempfängers nach § 21 Absatz 2 und § 22 Absatz 1 Satz 5 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes,

b) die Entscheidung über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 8 Absatz 3, den §§ 9 bis 11, §15 Absatz 2 und § 82 Absatz 2 Satz 2 bis 5 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes sowie

c) die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften nach den § 18, § 27 Absatz 4, § 28 Absatz 2 Satz 2 und § 31 Absatz 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes

auf die nach Nummer 1 zuständige Behörde,

4. § 57 Absatz 7 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes die Entscheidung zur Bestellung einer Empfangsbevollmächtigten oder eines Empfangsbevollmächtigten auf die nach Nummer 1 zuständige Behörde,

5. § 76 Absatz 3 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes den Entzug und die Wiederzuerkennung der Versorgungsbezüge bei Verletzung der Anzeigepflicht auf die nach Nummer 1 zuständige Behörde und

6. § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes die Entscheidung über die Berücksichtigung der Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge als ruhegehaltfähige Dienstzeit, für den Geschäftsbereich des für Wissenschaft zuständigen Ministeriums auf die Präsidentinnen und Präsidenten sowie Rektorinnen und Rektoren der Hochschulen, soweit diese für die Bewilligung eines Urlaubs nach § 27 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2, ber. S. 92), die zuletzt durch Verordnung vom 10. September 2024 (GV. NRW. S. 620) geändert worden ist, zuständig sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersZVO/4#abs-2 (2) Absatz 1 Nummer 2 findet keine Anwendung für Polizeipräsidentinnen und -präsidenten.

§ 3 § 5