Gesetze / Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung
VersStDV 2021§ 6 Empfangsbevollmächtigter in den Fällen des § 2 Absatz 1 des Gesetzes
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersStGDB/6?asof=2020-12-10#abs-1 (1) Für Zusammenschlüsse von Personen und Personenvereinigungen, die eine Vereinbarung im Sinne des § 2 Absatz 1 des Gesetzes treffen, ist ein gemeinsamer Empfangsbevollmächtigter zu bestellen, der für alle Beteiligten die Verwaltungsakte und Mitteilungen in Empfang nimmt, die mit dem Besteuerungsverfahren und einem gegebenenfalls sich anschließendem Rechtsbehelfsverfahren zusammenhängen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersStGDB/6?asof=2020-12-10#abs-2 (2) Ist ein Empfangsbevollmächtigter nach Absatz 1 nicht vorhanden, so gilt als Empfangsbevollmächtigter, wer zur Vertretung des Zusammenschlusses, zur Verwaltung der Versicherung oder zur Organisation der tatsächlichen Durchführung der Vereinbarung berechtigt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VersStGDB/6?asof=2020-12-10#abs-3 (3) Ist weder ein Empfangsbevollmächtigter nach Absatz 1 noch ein Berechtigter nach Absatz 2 vorhanden, fordert das Bundeszentralamt für Steuern die Beteiligten auf, innerhalb einer bestimmten Frist einen Empfangsbevollmächtigten zu benennen. Die Aufforderung ist mit einem Vorschlag und dem Hinweis zu versehen, dass der vorgeschlagenen Person die in Absatz 1 genannten Verwaltungsakte und Mitteilungen mit Wirkung für und gegen alle Beteiligten bekannt gegeben werden, sofern nicht ein anderer Empfangsbevollmächtigter benannt wird. Die Bekanntgabe an Empfangsbevollmächtigte erfolgt mit Wirkung für und gegen alle Beteiligten.
Änderungsverlauf
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03.12.2020 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I 2659)
BGBl. 2020 I S. 2659
BGBl. 2020 I S. 2659 Gesetzgebungsmaterialien
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