Gesetze / Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung

VersStDV 2021

§ 5 Ausnahme von der Besteuerung bei Viehversicherungen

Stand: 15.05.2021

Bund2 Fassungen

Sind bei einer Viehversicherung statt einer Versicherungssumme feste Entschädigungsbeträge für jedes Stück Vieh vereinbart, so gilt die Ausnahmevorschrift des § 4 Nummer 9 des Gesetzes nur, wenn der Höchstbetrag der Ersatzpflicht des Versicherers gegenüber einem Versicherungsnehmer im Zeitpunkt der Zahlung des Versicherungsentgelts 4 000 Euro nicht übersteigt.

§ 4 § 6