Gesetze / Versorgungsruhensgesetz

VersRuhG

§ 5

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersRuhG/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für das Verfahren der Kommission gelten die §§ 8 bis 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersRuhG/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Kommission bestimmt aus ihren Reihen einen Vorsitzenden, der sie nach außen vertritt. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VersRuhG/5?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für die Kommission wird eine Geschäftsstelle beim Bundesversicherungsamt eingerichtet.

§ 4 § 6