Gesetze / Versorgungsruhensgesetz
VersRuhG§ 5
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersRuhG/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für das Verfahren der Kommission gelten die §§ 8 bis 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersRuhG/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Kommission bestimmt aus ihren Reihen einen Vorsitzenden, der sie nach außen vertritt. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VersRuhG/5?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für die Kommission wird eine Geschäftsstelle beim Bundesversicherungsamt eingerichtet.
Änderungsverlauf
-
12.12.2019 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 57 Abs. 16 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.