Gesetze / Versorgungsrücklagegesetz

VersRücklG

§ 9 Wirtschaftsplan

Bund2 Fassungen

Das Bundesministerium des Innern stellt ab dem 1. Januar 1999 für jedes Wirtschaftsjahr mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen einen Wirtschaftsplan auf.

←§ 8 →§ 10