Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Versammlungsgesetz NRW
VersG NRW§ 23 Beschränkungen, Verbot, Auflösung
Stand: 07.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersG%20NRW/23#abs-1 (1) Die zuständige Behörde kann die Durchführung einer Versammlung in geschlossenen Räumen beschränken oder verbieten, die Versammlung nach deren Beginn auch auflösen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Maßnahmen erkennbaren Umständen eine unmittelbare Gefahr
1. eines unfriedlichen Verlaufs der Versammlung oder
2. für Leben oder Gesundheit von Personen besteht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersG%20NRW/23#abs-2 (2) Verbot oder Auflösung setzen voraus, dass Beschränkungen nicht ausreichen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VersG%20NRW/23#abs-3 (3) Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass von einer öffentlichen Versammlung eine Gefahr für die in Absatz 1 genannten Rechtsgüter ausgeht, dürfen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Versammlung anwesend sein. Sie haben sich der Versammlungsleitung zu erkennen zu geben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VersG%20NRW/23#abs-4 (4) Geht eine unmittelbare Gefahr für die in Absatz 1 genannten Rechtsgüter von Dritten aus, sind Maßnahmen der Gefahrenabwehr gegen diese zu richten. Kann die Gefahr auch unter Heranziehung von landes- und bundesweit verfügbaren Polizeikräften nicht abgewehrt werden, dürfen Maßnahmen nach den Absätzen 1 oder 2 auch zulasten der Versammlung ergriffen werden, von der die Gefahr nicht ausgeht.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VersG%20NRW/23#abs-5 (5) Sollen eine beschränkende Verfügung oder ein Verbot ausgesprochen werden, so sind diese nach Feststellung der Voraussetzungen, die diese Verfügung rechtfertigen, unverzüglich bekannt zu geben.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/VersG%20NRW/23#abs-6 (6) Die Bekanntgabe einer nach Versammlungsbeginn ergehenden beschränkenden Verfügung oder einer Auflösung muss unter Angabe des Grundes der Maßnahme erfolgen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/VersG%20NRW/23#abs-7 (7) Sobald die Versammlung für aufgelöst erklärt ist, haben alle anwesenden Personen sich unverzüglich zu entfernen. Es ist verboten, anstelle der aufgelösten Versammlung eine Ersatzversammlung durchzuführen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 23 VersG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Köln, 15.08.2025 – 20 L 2068/25
- OVG NRW, 08.11.2024 – 5 B 1049/24Zitiert von 6
- OVG NRW, 15.07.2022 – 15 B 845/22Zitiert von 7
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.