Gesetze / Versicherungs-und-Finanzanlagen-Kaufleute-Ausbildungsverordnung
VersFinKflAusbV§ 9 Inhalt des Teiles 2
Stand: 01.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersFinKflAusbV/9#abs-1 (1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersFinKflAusbV/9#abs-2 (2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VersFinKflAusbV/9#abs-3 (3) Das jeweilige Gebiet nach § 11 Absatz 3 und § 12 Absatz 2 wird von den Ausbildenden festgelegt und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zu Teil 2 der Abschlussprüfung mitgeteilt. Bei der Auswahl der Gebiete ist der betriebliche Ausbildungsschwerpunkt zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VersFinKflAusbV/9#abs-4 (4) Mit der Anmeldung zu Teil 2 der Abschlussprüfung wird der zuständigen Stelle von den Ausbildenden die nach § 4 Absatz 3 ausgewählte Wahlqualifikation mitgeteilt.