Gesetze / Versicherungs-und-Finanzanlagen-Kaufleute-Ausbildungsverordnung

VersFinKflAusbV

§ 11 Prüfungsbereich „Kundenbedarfsanalyse, Lösungsentwicklung und Versicherungsfallbearbeitung“

Stand: 01.08.2022

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersFinKflAusbV/11#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich „Kundenbedarfsanalyse, Lösungsentwicklung und Versicherungsfallbearbeitung“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
für die Beratung individuelle Bedarfe zu analysieren und zu erläutern,
2.
individuelle, bedarfsgerechte Lösungen zu entwickeln und dabei Anforderungen der Kundin oder des Kunden mit anderen Arbeits- und Geschäftsbereichen abzustimmen,
3.
Chancen und Risiken von Finanzanlageformen zu beurteilen,
4.
Angebote zu erstellen,
5.
ergänzende Serviceleistungen und weitere Schritte zur Vertragsschließung aufzuzeigen,
6.
Auswirkungen von Geschäftsfällen auf das Unternehmen, auf betriebliche Kennzahlen sowie auf die Kosten- und Leistungsrechnung darzustellen und
7.
Versicherungsfälle zu regulieren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersFinKflAusbV/11#abs-2 (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 Nummer 1 bis 6 sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:

1.
die Absicherung von Berufsausübung und Freizeitgestaltung,
2.
die Absicherung von Mobilität und Reisen,
3.
die Förderung der Gesundheit sowie die Absicherung von Krankheit und Pflege,
4.
die Vorsorge für das Alter und die Vermögensbildung und
5.
die Absicherung des Einkommens und die Hinterbliebenenversorgung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VersFinKflAusbV/11#abs-3 (3) Für den Nachweis nach Absatz 1 Nummer 7 ist eines der folgenden Gebiete zugrunde zu legen:

1.
die Absicherung von Wohnen und Wohneigentum,
2.
die Absicherung von Berufsausübung und Freizeitgestaltung,
3.
die Absicherung von Mobilität und Reisen,
4.
die Förderung der Gesundheit sowie die Absicherung von Krankheit und Pflege,
5.
die Vorsorge für das Alter und die Vermögensbildung oder
6.
die Absicherung des Einkommens und die Hinterbliebenenversorgung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VersFinKflAusbV/11#abs-4 (4) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VersFinKflAusbV/11#abs-5 (5) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.

§ 10 § 12