Gesetze / Versicherungs-und-Finanzanlagen-Kaufleute-Ausbildungsverordnung
VersFinKflAusbV§ 8 Prüfungsbereich des Teiles 1
Stand: 01.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersFinKflAusbV/8#abs-1 (1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich „Allgemeine Versicherungswirtschaft“ statt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersFinKflAusbV/8#abs-2 (2) Im Prüfungsbereich „Allgemeine Versicherungswirtschaft“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VersFinKflAusbV/8#abs-3 (3) Für den Nachweis nach Absatz 2 Nummer 4 bis 6 sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VersFinKflAusbV/8#abs-4 (4) Für den Nachweis nach Absatz 2 Nummer 7 bis 9 ist als Gebiet die Absicherung von Wohnen und Wohneigentum zugrunde zu legen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VersFinKflAusbV/8#abs-5 (5) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/VersFinKflAusbV/8#abs-6 (6) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.