Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen

VersFinKfAusbV

§ 3 Zielsetzung und Struktur der Berufsausbildung

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersFinKfAusbV/3#abs-1 (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 bis 10 nachzuweisen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersFinKfAusbV/3#abs-2 (2) Die Ausbildung gliedert sich in

1.
gemeinsame Qualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 1 und
2.
fachrichtungsbezogene Qualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 2 oder
3.
fachrichtungsbezogene Qualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 3.
§ 2 § 4