Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen
VersFinKfAusbV§ 4 Ausbildungsberufsbild
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersFinKfAusbV/4#abs-1 (1) Gegenstand der gemeinsamen Ausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
Der Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Nummer 4 ist die Produktliste der Anlage 1 zugrunde zu legen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersFinKfAusbV/4#abs-2 (2) Gegenstand der Ausbildung in der Fachrichtung Versicherung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VersFinKfAusbV/4#abs-3 (3) Gegenstand der Ausbildung in der Fachrichtung Finanzberatung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VersFinKfAusbV/4#abs-4 (4) Die Auswahlliste nach Absatz 2 Nummer 2 umfasst folgende Wahlqualifikationseinheiten:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VersFinKfAusbV/4#abs-5 (5) Die Auswahlliste nach Absatz 3 Nummer 2 umfasst folgende Wahlqualifikationseinheiten: