# § 3 VersFinKfAusbV — Zielsetzung und Struktur der Berufsausbildung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.08.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 bis 10 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildung gliedert sich in

- 1. gemeinsame Qualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 1 und

- 2. fachrichtungsbezogene Qualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 2 oder

- 3. fachrichtungsbezogene Qualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 3.

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Zitiervorschlag: § 3 VersFinKfAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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