Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen

VersFinKfAusbV

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersFinKfAusbV/1#abs-1 (1) Der Ausbildungsberuf Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/Kauffrau für Versicherungen und Finanzen wird staatlich anerkannt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersFinKfAusbV/1#abs-2 (2) Es kann in folgenden Fachrichtungen ausgebildet werden:

1.
Versicherung,
2.
Finanzberatung.
§ 2