Gesetze / Gesetz über die Versorgungsausgleichskasse
VersAusglKassG§ 5 Beschränkung des Anrechts
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- LG Münster, 25.08.2016 – 5 T 458/16
- BGH, 22.06.2016 – XII ZB 490/15Versorgungsausgleichssache: Ermessensausübung bei externer Teilung von Anrechten mit einem geringen AusgleichswertZitiert von 16
- OLG Frankfurt am Main, 03.04.2020 – 4 UF 251/19Zitiert von 1
- AG Sigmaringen, 15.10.2024 – 2 F 57/24Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglKassG/5#abs-1 (1) Ein bei der Versorgungsausgleichskasse bestehendes Anrecht ist nicht übertragbar, nicht beleihbar und nicht veräußerbar. Es darf vorbehaltlich des Satzes 3 nicht vorzeitig verwertet werden. Die Versorgungsausgleichskasse kann ein Anrecht ohne Zustimmung der ausgleichsberechtigten Person bis zu der Wertgrenze in § 3 Absatz 2 Satz 1 des Betriebsrentengesetzes abfinden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglKassG/5#abs-2 (2) Eine Fortsetzung der Versorgung mit eigenen Beiträgen ist nicht möglich.