Gesetze / Gesetz über die Versorgungsausgleichskasse

VersAusglKassG

§ 5 Beschränkung des Anrechts

Stand: 10.06.2019

Bund4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglKassG/5#abs-1 (1) Ein bei der Versorgungsausgleichskasse bestehendes Anrecht ist nicht übertragbar, nicht beleihbar und nicht veräußerbar. Es darf vorbehaltlich des Satzes 3 nicht vorzeitig verwertet werden. Die Versorgungsausgleichskasse kann ein Anrecht ohne Zustimmung der ausgleichsberechtigten Person bis zu der Wertgrenze in § 3 Absatz 2 Satz 1 des Betriebsrentengesetzes abfinden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglKassG/5#abs-2 (2) Eine Fortsetzung der Versorgung mit eigenen Beiträgen ist nicht möglich.

§ 4 § 6