Gesetze / Verpflichtungsgesetz
VerpflG§ 1
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerpflG/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten soll verpflichtet werden, wer, ohne Amtsträger (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 des Strafgesetzbuches) zu sein,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerpflG/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Verpflichtung wird mündlich vorgenommen. Dabei ist auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VerpflG/1?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Über die Verpflichtung wird eine Niederschrift aufgenommen, die der Verpflichtete mit unterzeichnet. Er erhält eine Abschrift der Niederschrift; davon kann abgesehen werden, wenn dies im Interesse der inneren oder äußeren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland geboten ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VerpflG/1?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Welche Stelle für die Verpflichtung zuständig ist, bestimmt