§ 9 Registrierung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerpackG/9?asof=2022-07-01#abs-1 (1) Hersteller von mit Ware befüllten Verpackungen sind verpflichtet, sich vor dem Inverkehrbringen der Verpackungen bei der Zentralen Stelle registrieren zu lassen. Änderungen von Registrierungsdaten sowie die dauerhafte Aufgabe der Herstellertätigkeit sind der Zentralen Stelle unverzüglich mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerpackG/9?asof=2022-07-01#abs-2 (2) Bei der Registrierung nach Absatz 1 Satz 1 sind die folgenden Angaben zu machen:
Hersteller nach § 7 Absatz 1 Satz 1 haben darüber hinaus eine Erklärung abzugeben, dass sie ihre Rücknahmepflichten durch Beteiligung an einem oder mehreren Systemen oder durch eine oder mehrere Branchenlösungen erfüllen; im Falle einer vollständigen Übertragung der Systembeteiligungspflicht gemäß § 7 Absatz 2 auf einen oder mehrere Vorvertreiber haben sie stattdessen zu erklären, dass sie nur bereits systembeteiligte Serviceverpackungen in Verkehr bringen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VerpackG/9?asof=2022-07-01#abs-3 (3) Die erstmalige Registrierung sowie Änderungsmitteilungen haben über das auf der Internetseite der Zentralen Stelle zur Verfügung gestellte elektronische Datenverarbeitungssystem zu erfolgen. Die Zentrale Stelle bestätigt die Registrierung und teilt dem Hersteller seine Registrierungsnummer mit. Sie kann nähere Anweisungen zum elektronischen Registrierungsverfahren erteilen sowie für die sonstige Kommunikation mit den Herstellern die elektronische Übermittlung, eine bestimmte Verschlüsselung sowie die Eröffnung eines Zugangs für die Übermittlung elektronischer Dokumente vorschreiben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VerpackG/9?asof=2022-07-01#abs-4 (4) Die Zentrale Stelle veröffentlicht die registrierten Hersteller mit den in Absatz 2 Nummer 1, 2 Buchstabe a und Nummern 5 und 6 genannten Angaben sowie mit der Registrierungsnummer und dem Registrierungsdatum im Internet. Bei Herstellern, deren Registrierung beendet ist, ist zusätzlich das Datum des Marktaustritts anzugeben. Die im Internet veröffentlichten Daten sind dort drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Registrierung des Herstellers endet, zu löschen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VerpackG/9?asof=2022-07-01#abs-5 (5) Hersteller dürfen Verpackungen nicht in Verkehr bringen, wenn sie nicht oder nicht ordnungsgemäß nach Absatz 1 registriert sind. Vertreiber dürfen Verpackungen nicht zum Verkauf und Betreiber eines elektronischen Marktplatzes dürfen das Anbieten von Verpackungen zum Verkauf nicht ermöglichen, wenn die Hersteller dieser Verpackungen nicht oder nicht ordnungsgemäß nach Absatz 1 registriert sind. Fulfilment-Dienstleister dürfen keine der in § 3 Absatz 14c Satz 1 genannten Tätigkeiten in Bezug auf Verpackungen erbringen, wenn die Hersteller dieser Verpackungen nicht oder nicht ordnungsgemäß nach Absatz 1 registriert sind.
Änderungsverlauf
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22.09.2021 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2021 (BGBl. I 4363)
BGBl. 2021 I S. 4363
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1699)
BGBl. 2021 I S. 1699
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.