§ 35 Beauftragung Dritter und Bevollmächtigung
Wird zitiert von 5
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- OVG Rheinland-Pfalz, 24.09.2025 – 8 A 10735/23.OVG
- VG Mainz, 28.07.2020 – 4 L 316/20.MZZitiert von 6
- OVG Rheinland-Pfalz, 18.09.2024 – 8 A 11134/23.OVGZitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 07.09.2020 – OVG 11 S 62/20Zitiert von 4
- VG Potsdam, 22.06.2020 – VG 14 L 365/20
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerpackG/35#abs-1 (1) Die nach diesem Gesetz Verpflichteten können Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen; § 22 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht für die Registrierung nach § 9 und nicht für die Abgabe von Datenmeldungen nach § 10.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerpackG/35#abs-2 (2) Hersteller, die keine Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, können einen Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen nach diesem Gesetz, mit Ausnahme der Registrierung nach § 9, beauftragen. Der Bevollmächtigte gilt im Hinblick auf diese Verpflichtungen als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes. Die Aufgabenerfüllung durch den Bevollmächtigten erfolgt im eigenen Namen. Jeder Hersteller darf nur einen Bevollmächtigten beauftragen. Die Beauftragung nach Satz 1 hat schriftlich und in deutscher Sprache zu erfolgen.