Gesetze / Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz
VerpackDG§ 48 Errichtung und Rechtsform; Stiftungssatzung
Stand: 12.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerpackDG/48#abs-1 (1) Die nach § 24 des Verpackungsgesetzes in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung errichtete Stiftung „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ bleibt bestehen. Im Falle einer Auflösung haben Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen sowie Erzeuger und Vertreiber, die noch nicht befüllte Verkaufs-, Service- oder Umverpackungen sowie Verpackungen für den elektronischen Handel im Bundesgebiet bereitstellen oder gewerbsmäßig in das Bundesgebiet einführen, oder von ihnen getragene Interessenverbände diese unter dem Namen „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit einem Stiftungsvermögen von mindestens 100 000 Euro erneut zu errichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerpackDG/48#abs-2 (2) Im Falle einer Neuerrichtung der Zentralen Stelle Verpackungsregister legen die in Absatz 1 Satz 2 genannten Hersteller, Erzeuger und Vertreiber oder Interessenverbände die Stiftungssatzung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit fest. Die Stiftungssatzung muss auch im Falle einer Neuerrichtung der Zentralen Stelle Verpackungsregister
Die Stiftungssatzung ist im Internet zu veröffentlichen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VerpackDG/48#abs-3 (3) Änderungen der Stiftungssatzung sind dem Kuratorium vorbehalten. Das Kuratorium entscheidet über Satzungsänderungen mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Jede Satzungsänderung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VerpackDG/48#abs-4 (4) Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit kann das Einvernehmen nach Absatz 2 Satz 1 und die Zustimmung nach Absatz 3 Satz 3, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, mit Wirkung für die Zukunft widerrufen, wenn die tatsächlichen Verhältnisse nicht mehr den Anforderungen des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 2 bis 5 entsprechen. Es wird unwiderleglich vermutet, dass die tatsächlichen Verhältnisse nicht mehr den Anforderungen des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 3 entsprechen, wenn der Anteil der in einem Kalenderjahr von den Mitgliedsunternehmen der im Kuratorium vertretenen Verbände an Systemen beteiligten oder über Branchenlösungen zurückgenommenen Verpackungen auf unter 75 Prozent der insgesamt in dem jeweils gleichen Kalenderjahr an Systemen beteiligten oder über Branchenlösungen zurückgenommenen Verpackungen sinkt.