Gesetze / Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz

VerpackDG

§ 47 Hinweispflichten

Stand: 12.08.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerpackDG/47#abs-1 (1) Endvertreiber von mit Getränken befüllten Einweggetränkeverpackungen, die nach § 46 Absatz 1 Satz 1 der Pfandpflicht unterliegen, sind verpflichtet, die Endabnehmer in der Verkaufsstelle durch deutlich sicht- und lesbare, in unmittelbarer Nähe zu den Einweggetränkeverpackungen befindliche Informationstafeln oder -schilder mit dem Schriftzeichen „EINWEG“ darauf hinzuweisen, dass diese Verpackungen nach der Rückgabe nicht wiederverwendet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerpackDG/47#abs-2 (2) Endvertreiber von mit Getränken befüllten wiederverwendbaren Getränkeverpackungen sind verpflichtet, die Endabnehmer in der Verkaufsstelle durch deutlich sicht- und lesbare, in unmittelbarer Nähe zu den wiederverwendbaren Getränkeverpackungen befindliche Informationstafeln oder -schilder mit dem Schriftzeichen „MEHRWEG“ auf die Wiederverwendbarkeit dieser Verpackungen hinzuweisen. Satz 1 gilt nicht für wiederverwendbare Getränkeverpackungen, deren Füllvolumen mehr als 3,0 Liter beträgt oder die eines der in § 46 Absatz 4 Nummer 7 aufgeführten Getränke enthalten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VerpackDG/47#abs-3 (3) Im Fernabsatz sind die Hinweise nach den Absätzen 1 und 2 in den jeweils verwendeten Darstellungsmedien entsprechend zu geben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VerpackDG/47#abs-4 (4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 vorgeschriebenen Hinweise müssen in Gestalt und Schriftgröße mindestens der Preisauszeichnung für das jeweilige Produkt entsprechen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VerpackDG/47#abs-5 (5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Endvertreiber, die nach § 4 Absatz 3 Nummer 3 bis 5 der Preisangabenverordnung bezüglich der von ihnen im Bundesgebiet bereitgestellten Getränkeverpackungen von der Pflicht zur Angabe des Grundpreises befreit sind.

§ 46 § 48