Gesetze / Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz

VerpackDG

§ 4 Kennzeichnung zur Identifizierung des Verpackungsmaterials

Stand: 12.08.2026

Bund

Verpackungen können zur Identifizierung des Materials, aus dem sie hergestellt sind, mit den in Anlage 2 festgelegten Nummern und Abkürzungen gekennzeichnet werden. Die Verwendung von anderen als den in Anlage 2 festgelegten Nummern und Abkürzungen zur Kennzeichnung der gleichen Materialien ist nicht zulässig.

§ 3 § 5