Gesetze / Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz
VerpackDG§ 18 Kontrolle der Einhaltung des Schwermetallgrenzwertes bei Glasverpackungen
Stand: 12.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerpackDG/18#abs-1 (1) Überschreitet die durchschnittliche Schwermetallkonzentration aus in zwölf aufeinander folgenden Monaten durchgeführten monatlichen Kontrollen der Produktion jedes einzelnen Glasofens, die repräsentativ für die normale und regelmäßige Produktionstätigkeit sind, den Grenzwert von 200 Milligramm je Kilogramm, so hat der Hersteller oder sein bevollmächtigter Vertreter der zuständigen Behörde einen Bericht vorzulegen. Dieser Bericht muss mindestens enthalten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerpackDG/18#abs-2 (2) Die Messergebnisse aus Produktionsstätten und die Beschreibung der verwendeten Messmethoden sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.