Gesetze / Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung
VermVerkProspV§ 15 Verringerte Prospektanforderungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VermVerkProspV/15?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für den Fall, dass der Emittent vor weniger als 18 Monaten gegründet worden ist und noch keinen Jahresabschluss und Lagebericht nach § 24 des Vermögensanlagengesetzes erstellt hat, muss der Verkaufsprospekt abweichend von den Anforderungen nach den §§ 10, 11 und 13 folgende Angaben enthalten:
Zu den Angaben nach den Nummern 3 und 4 sind die zugrunde liegenden wesentlichen Annahmen und Wirkungszusammenhänge in geeigneter Form zu erläutern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VermVerkProspV/15?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Von der Aufnahme einzelner Angaben in den Verkaufsprospekt kann abgesehen werden, wenn
Änderungsverlauf
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15.05.2013 Ausfertigung
§ 15 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2013 (BGBl. I 1376)
BGBl. 2013 I S. 1376
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06.12.2011 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I 2481)
BGBl. 2011 I S. 2481
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.