Gesetze / Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung
VermVerkProspV§ 15 Verringerte Prospektanforderungen
Stand: 14.09.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VermVerkProspV/15#abs-1 (1) Für den Fall, dass der Emittent vor weniger als 18 Monaten gegründet worden ist und noch keinen Jahresabschluss und Lagebericht nach § 24 des Vermögensanlagengesetzes erstellt hat, muss der Verkaufsprospekt abweichend von den Anforderungen nach den §§ 10, 11 und 13 folgende Angaben enthalten:
Die Einzelpositionen der Zwischenübersicht nach der Nummer 2 sind zu erläutern. Zu den Angaben nach den Nummern 3 und 4 sind die zugrunde liegenden wesentlichen Annahmen und Wirkungszusammenhänge in geeigneter Form zu erläutern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VermVerkProspV/15#abs-2 (2) Von der Aufnahme einzelner Angaben in den Verkaufsprospekt kann abgesehen werden, wenn