§ 25 Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 21.01.2021 – III ZR 70/19Amtshaftung: Verletzung einer drittgerichteten Amtspflicht durch das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen bei der Behandlung eines Restitutionsantrags; Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs zwischen Amtspflichtverletzung und Schaden durch das Handeln DritterZitiert von 11
- BGH, 20.11.2014 – III ZR 494/13Amtshaftung eines Landkreises im Beitrittsgebiet wegen Erteilung einer Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung: Anspruchsberechtigung nur des materiell restitutionsberechtigten AntragstellersZitiert von 2
- BGH, 12.07.2012 – III ZR 104/11Amtspflichtverletzung bei Restitutionsbegehren: Mitteilungspflicht der zuständigen Behörden bei Geltendmachung von RückübertragungsansprüchenZitiert von 4
- BGH, 14.05.2004 – V ZR 304/03Zitiert von 6
- BGH, 11.12.2003 – IX ZR 109/00Anwaltsvergütung: Unzulässigkeit der einseitigen Vereinzelung zusammengehöriger Verfahren eines Auftraggebers ohne hinreichenden Sachgrund KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 36
- BVerwG, 04.04.2012 – 8 C 6/11Unzulässigkeit eines "frühen" Restitutionsantrags bei offensichtlicher AussichtslosigkeitZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- VG Cottbus, 23.04.2020 – 1 K 719/15
- VG Cottbus, 10.11.2010 – 1 K 2193/03Zitiert von 2
- BVerwG, 28.04.2010 – 8 C 17/09Zum Restitutionsanspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 10 VermGZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 25 VermG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VermG/25#abs-1 (1) Für jedes Land wird ein Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen gebildet. Für Entscheidungen über Anträge nach den §§ 6, 6a, 6b und über Grund und Höhe der Entschädigung nach § 6 Abs. 7 ist das Landesamt zuständig. Das Landesamt kann Verfahren, die bei einem ihm nachgeordneten Amt zur Regelung offener Vermögensfragen anhängig sind, an sich ziehen. Es teilt dies dem Amt mit, das mit Zugang der Mitteilung für das Verfahren nicht mehr zuständig ist und vorhandene Vorgänge an das Landesamt abgibt. Nach Satz 2 oder nach Satz 3 zuständige Landesämter können bei Sachzusammenhang vereinbaren, dass die Verfahren bei einem Landesamt zusammengefasst und von diesem entschieden werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VermG/25#abs-2 (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Zuständigkeit nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung auf das jeweils örtlich zuständige Amt zur Regelung offener Vermögensfragen für die Fälle zu übertragen, in denen das zurückzugebende Unternehmen im Zeitpunkt der Schädigung nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erforderte oder den Betrieb eines handwerklichen oder sonstigen gewerblichen Unternehmens oder den der Land- und Forstwirtschaft zum Gegenstand hatte.