§ 24 Untere Landesbehörden
Stand: 10.06.2019
Für jeden Landkreis, jede kreisfreie Stadt und für Berlin wird ein Amt zur Regelung offener Vermögensfragen als untere Landesbehörde eingerichtet. Ein solches Amt kann auch für mehrere Kreise, kreisfreie Städte oder mit landesweiter Zuständigkeit gebildet werden. Die gilt auch dann, wenn die Aufgaben der unteren Landesbehörden nach § 28 Abs. 2 auf die Landkreise oder kreisfreien Städte übertragen wurden.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 24 VermG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 21.10.1999 – III ZR 130/98Zitiert von 9
- BGH, 20.11.2014 – III ZR 494/13Amtshaftung eines Landkreises im Beitrittsgebiet wegen Erteilung einer Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung: Anspruchsberechtigung nur des materiell restitutionsberechtigten AntragstellersZitiert von 2
- BGH, 12.07.2012 – III ZR 104/11Amtspflichtverletzung bei Restitutionsbegehren: Mitteilungspflicht der zuständigen Behörden bei Geltendmachung von RückübertragungsansprüchenZitiert von 4
- BVerwG, 20.12.1999 – 7 C 42.98Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes: Sachliche Zuständigkeit und Beginn der Rücknahmefrist bei Erlass durch eine unzuständige Behörde Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 95
- VG Magdeburg, 29.06.2017 – 8 A 759/16
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.